Unzulässige Werbung für Fahrradschloss

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Urteil bestätigt ADFC: Testergebnis war überholt

Unzulässige Werbung für Fahrradschloss

Urteil bestätigt ADFC: Testergebnis war überholt

Datum: 01. Juni 2012

Ein Fahrradschloss darf nicht mit dem Testergebnis „gut“ beworben werden, wenn die Stiftung Warentest nachträglich eine mindere Qualität ermittelt und ihr früheres Testergebnis zurückgezogen hat. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2012 weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hin.

Das Bügelschloss „Sekura KB 302“ hatte 2007 bei einem Test „gut“ abgeschnitten. Ein Jahr später fiel dem ADFC auf, dass sich mit dem „Profex 65862“ ein baugleiches Schloss im Handel befand, das sich aufgrund der minderen Materialstärke aber mühelos knacken ließ. Die Warentester konnten dies bei einer Nachprüfung bestätigen und revidierten ihr Testergebnis. Weil der Produzent nicht bereit war, seine Werbung mit dem angeblichen „gut“ aufzugeben, wurde er von der Verbraucherzentrale abgemahnt und auf Unterlassung verklagt.

Das Landgericht Landau gab zunächst dem Hersteller Recht, sein Urteil wurde aber in der Berufungsinstanz vom Pfälzischen OLG aufgehoben. Die Richter hielten die Werbung mit einem nachträglich zurückgenommenen Testurteil für irreführend. Der Schlosshersteller habe den Verbrauchern verschwiegen, dass die frühere Testbewertung aufgrund einer Nachuntersuchung nicht mehr gelte. Seine Werbung war irreführend und deshalb zu unterlassen (4 U 17/10).

Der ADFC rät Kunden, die ein solches Schloss erworben haben, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Es weist nach geltendem Recht einen Sachmangel auf. Dieses Rückgaberecht besteht bis zu zwei Jahre nach dem Kauf, auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung. Der ADFC empfiehlt, Räder mit hochwertigen Bügelschlössern von Markenherstellern an- und abzuschließen. Weitere Informationen unter www.adfc.de/diebstahl.

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