Revisionsbegründung gegen Helm-Urteil eingereicht

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Darf Radfahrern ohne Helm, die ohne eigene Schuld einen Unfall erleiden, der Schadenersatz gekürzt werden? Ja, meinte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig und sprach einer Radfahrerin 20 Prozent weniger Schadenersatz zu. Die Begründung für die gegen das Urteil eingereichte Revision ist am 9. Dezember 2013 beim Bundesgerichtshof (BGH) eingegangen. Nun wird das Revisionsverfahren durchgeführt.

Das OLG Schleswig hatte einer Radfahrerin, die von einer plötzlich geöffneten Autotür zu Fall gebracht worden war und Kopfverletzungen erlitten hatte, den Schadensersatz gekürzt, weil sie ohne Helm unterwegs war (Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12). Ein verständiger Mensch werde zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen, argumentierten die Schleswiger Richter. Der nicht getragene Helm begründe deshalb auch ohne gesetzliche Helmpflicht ein Mitverschulden. Dagegen richtet sich die Revision beim höchsten deutschen Zivilgericht.

Der VI. Senat des BGH wird darüber zu befinden haben, ob das angegriffene Urteil im Einklang mit seiner Rechtsprechung zum Mitverschulden wegen unterlassener Schutzmaßnahmen steht. Seine höchstrichterlichen Urteile zum Helmtragen auf einem Moped oder Quad betonen die Bedeutung der Frage, ob eine gesetzliche Helmpflicht besteht. „Es gibt aber Fälle, in denen fehlender Kopfschutz auch ohne gesetzliche Verpflichtung als Mitverschulden gewertet werden kann“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC-Bundesverbands.

Dazu müsse eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit dieses Schutzes festgestellt werden. Davon könne bei einer Helmtragequote im Stadtverkehr von 10 bis 11 Prozent im Jahr 2011, in dem sich der Fahrradunfall ereignete, nicht die Rede sein, sagt Huhn. „Der BGH wird nicht fast 90 Prozent der erwachsenen Radfahrer zu unverständigen Menschen erklären.“

Dem OLG Nürnberg hätte in einem Fall, in dem es um Motorradstiefel gegen Fußverletzungen ging, nicht einmal eine Tragequote von 80 Prozent unter Motorradfahrern ausgereicht, um eine „allgemeine Überzeugung“ und ein Mitverschulden auf dieser Grundlage anzunehmen. Auch dieses Urteil führt die Revisionsbegründung an.

Der ADFC hat den BGH-Anwalt der Radfahrerin bei der Revisionsbegründung unterstützt und rechnet damit, dass bis Ende 2014 in letzter Instanz über die Revision entschieden wird (Az: VI ZR 281/13).

Den Originalbeitrag können Sie unter www.adfc.de/news/revisionsbegruendung-gegen-helm-urteil-eingereicht ansehen.


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