Auf die Lautstärke kommt es an

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ADFC: Musikhören beim Radfahren erlaubt

Von Seiten der Polizei heißt es oft, Radfahren mit Kopfhörern sei generell verboten. Dem widerspricht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der neuesten Ausgabe des Mitgliedermagazins Radwelt. „Beim Radfahren ist es erlaubt, Musik zu hören – auch mit Kopfhörern“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. „Entscheidend dabei ist die Lautstärke.“ Nach der Straßenverkehrsordnung seien Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.

So stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass einem Radfahrer die Benutzung eines Kopfhörers erst dann untersagt sei, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führe (OLG Köln, Ss 12/87). Dieses 25 Jahre alte Urteil betraf den Walkman, ist aber immer noch eine Hilfe bei der Auslegung.

Auch Autofahrern ist das Musikhören nicht generell verboten. Huhn: „Wenn die fetten Beats aus den Boxen das Karosserieblech vibrieren lassen und der DJ am Steuer eine Aufforderung aus dem Lautsprecher des Streifenwagens überhört, sind die Grenzen beweissicher überschritten.“ Das gelte auch für Radfahrer mit den modischen großen Kopfhörern. Wenn er von der Polizei angesprochen wird und nicht reagiert, liegt eine Verwarnung mit zehn Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs nahe.

Roland Huhn sagt: „Wer als Radfahrer sicher durch den Verkehr kommen will, sollte alle Sinne nutzen.“ Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, weil die Wahrnehmung des Klingelns überholender Radfahrer, von fremden Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört ist – bis hin zum Überhören eines Martinshorns (1/3 Mithaftung eines Autofahrers für Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug LG Aachen, 4 O 57/91; 50 Prozent laut OLG Brandenburg, 12 U 151/08).

Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt(..at..)adfc.de oder hier auf dieser Seite unter dem Menüpunkt "Der ADFC": http://www.adfc-bayern.de/der-adfc.html.

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